Förderrichtlinien - OlmstedtStiftung

Olmstedt Stiftung
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Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinien stellen neben der Satzung unserer Stiftung
die Grundlagen für unsere finanzielle Unterstüzung dar.
Die Entscheidung trifft das zuständige Gremium vier mal im Jahr.



 
Artikel 1
Grundlage jeder Verwendung von Stiftungsmitteln ist die vom Regierungspräsidenten in Arnsberg genehmigte Satzung der Andreas und Emilie Olmstedt Stiftung in ihrer aktuellen Fassung. Darüberhinaus soll insbesondere der Stifterwille, als Stiftung dort zu helfen, wo staatliche Hilfe oder private Möglichkeiten der Betroffenen nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind, beachtet werden. Eine Förderung von Empfängern soll nicht stattfinden, wenn diese bereits für die gleiche Maßnahme staatliche Hilfe in Anspruch nehmen und durch die Gewährung von Stiftungsmitteln diese staatliche Förderung ganz oder teilweise eingeschränkt würde.

Artikel 2
Beantragte Maßnahmen, die nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden, sollen nicht gefördert werden.

Artikel 3
Antragsberechtigt im Sinne der Satzung sind Minderjährige mit diagnostizierter geistiger oder geistig-körperlicher Behinderung oder entsprechender Beeinträchtigung, unabhängig von der Schwere dieser Beeinträchtigung. Der Antragsberechtigte soll in Witten (NRW) oder unmittelbarer Umgebung seinen Wohnsitz haben.
 
 
Anträge sind durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Hilfsweise können Anträge auch durch Dritte gestellt werden, insbesondere wenn es sich um Anträge für mehr als eine Person handelt (Bsp. Schulen, Kindergärten, Therapeuten, …)
 

Artikel 4
Stiftungsmittel können verwandt werden, wenn durch sie Lücken in der staatlichen oder privaten Förderung geschlossen werden können und zugleich die Lebensqualität des Empfängers verbessert wird.
 

Artikel 5
Stiftungsmittel sollen nicht dazu genutzt werden, dass dadurch lediglich eine Entlastung des Staates oder anderer privater Förderer erfolgt. Zu Nachweiszwecken sind dem Antrag aussagekräftige Ablehnungsbescheide öffentlicher Stellen (z.B. Krankenkasse, Landschaftsverband oder andere Sozialträger) beizufügen.
 
 
Artikel 6
Eine Förderung durch die Stiftung soll zunächst eine einjährige Dauer nicht überschreiten. Eine Verlängerung bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist jedoch möglich. Hierbei soll, sofern möglich, auf eine nachhaltige Wirkung der zu fördernden Maßnahmen beim Empfänger oder seines Lebensumfeldes geachtet werden.
 

Artikel 7
Mit den Fördermitteln soll insgesamt die Lebensqualität der Empfänger verbessert werden, so dass auch kleine Zuwendungen durchgeführt werden, für die staatliche Hilfe nicht zu erhalten ist und die der Antragsteller selbst nicht aufbringen kann.

Artikel 8
Als Empfänger von Förderleistungen kommen sowohl einzelne Personen als auch Institutionen in Betracht, sofern diese der Satzung und dieser Richtlinie, insbesondere der Nummer 3, entsprechen.
 

Artikel 9
Anträge sind über das offizielle Antragsformular oder als Onlineantrag über die Internetseite der Stiftung (www.olmstedtstiftung.de) zu stellen. Diagnosen oder Bescheide (insbesondere Ablehnungsbescheide öffentlicher Stellen) sind zu Nachweiszwecken in Kopie beizufügen. Die Unterlagen sollen spätestens zum
 
a.           01.03.
 
b.           01.06.
 
c.           01.09.
 
d.           01.12.
 
 
eines jeden Jahres eingereicht bzw. online hochgeladen werden. Ein Beschluss wird in der auf diesen Termin folgenden Sitzung gefasst.
 
 

Artikel 10
Abweichungen von diesen Förderrichtlinien sind zulässig, wenn:
 
  • es sich um eine Ausnahme handelt
  • diese vom Vorstand und Beirat gemeinschaftlich entschieden wird
  • es sich um eine ad hoc Entscheidung handelt, die den Regelungen des § 9 der Satzung sowie den Nummern 3 und 4 dieser Richtlinie entspricht.
 
 
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